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Gewährung von Altersermäßigung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Am 03. Juli 2015 informierte die Schulabteilung der ADD alle Schulen in Rheinland-Pfalz darüber, dass mit dem  „Neunten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auch für Lehrkräfte in Kraft getreten ist. Das Gesetz wurde am 24.06.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz veröffentlicht (S. 90 ff.). Im Rahmen dieses Gesetzes, wurde auch § 9 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung an die höhere Altersgrenze angepasst. 

Nach Mitteilung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 25.09.2015, gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Bezug auf die Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Allerdings ist zu beachten, dass bei tarifbeschäftigten Lehrkräften gemäß § 44 Nr. 4 TV-L das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres endet, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat.

In sinngemäßer Anwendung des § 9 LehrArbZVO ist daher tarifbeschäftigten Lehrkräften, bei denen die Voraussetzungen des § 9 LehrArbZVO erfüllt sind, in den letzten vier Schulhalbjahren vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 44 Nr. 4 TV-L die Altersermäßigung zu gewähren.

 

 

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