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Vertretungspläne auf der Schulhomepage

In jüngster Zeit wenden sich einige örtliche Personalräte an den BPR mit Anfragen zur Veröffentlichung der Vertretungspläne auf der Schulhomepage. Eine Anfrage beim Landesbeauftragten für den Datenschutz in Rheinland-Pfalz hat ergeben, dass es zwar grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Bedenken gibt, wenn das Einstellen des Vertretungsplans in einem kennwortgeschützten Bereich für Lehrkräfte und Schüler erfolgt. Im Umkehrschluss wird es aber datenschutzrechtlich für nicht zulässig erachtet, Vertretungspläne ohne einen entsprechenden Passwortschutz in ein Internetportal zu stellen.

Der Umfang an Informationen, der im Zusammenhang mit Vertretungsplänen ins Netz gestellt werden darf, richtet sich nach dem „Grundsatz der Erforderlichkeit“. Dabei wird die Angabe des Namens der Kollegin / des Kollegen, die / der Vertretungsunterricht erteilen soll, als unproblematisch erachtet.

Das Anführen des Namens einer fehlenden Kollegin bzw. eines fehlenden Kollegen wird vom Landesdatenschutzbeauftragten nicht als unzulässig angesehen. Hier stellt sich aus unserer Sicht allerdings die Frage, ob es vom „Grundsatz des Erforderlichkeit“ her notwendig ist.

Keinesfalls angeführt werden dürfen aus datenschutzrechtlicher Erwägungen die konkreten Gründe für einen anfallenden Vertretungsunterricht wie beispielsweise Krankheit, Fortbildung etc. Eine technische Absicherung um ein Speichern von solchen Informationen zu verhindern, bedeutet nicht, dass die Informationen nicht auf andere Art zu statistischen Zwecken durch Abrufberechtigte genutzt werden können.

Bürozeiten des Bezirkspersonalrats:

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