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Schwangerschaft – eine besondere Zeit für Kolleginnen

Völlig zu Recht sieht der Gesetzgeber daher vor, schwangere Kolleginnen und deren ungeborenes Kind besonders zu schützen. Kann doch der Arbeitsplatz Schule vielfältige Gefährdungen bereithalten, die zunächst und auf den ersten Blick übersehen werden können.

Seit 2016 gibt es dazu das onlinebasierte Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz in Form eines Fragebogens des Instituts für Lehrergesundheit (IfL). Die Empfehlungen des IfL sollen dabei helfen, die werdende Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen der Gesundheit sowie vor Überforderung am Arbeitsplatz zu schützen. Denn das Mutterschutzgesetz und die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung verbieten zum Beispiel grundsätzlich jegliche Mehrarbeit sowohl für werdende als auch für stillende Mütter.

Die individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ist vom Dienstherren, im Falle von Schule also der Schulleitung, unter Beteiligung der betroffenen Kollegin binnen eines Arbeitstages nach Anzeige der Schwangerschaft durchzuführen.

Die Schulleitung behält einen Ausdruck des ausgefüllten Fragebogens in der Personalnebenakte, eine Zweitschrift dessen erhält die Schwangere.

Zusätzlich sind Angaben zu dem voraussichtlichen Entbindungstermin und dem Immunstatus der schwangeren Kollegin an das IfL zu senden.

Der Immunstatus der Schwangeren kann aus den Angaben eines Impfpasses, des Mutterpasses oder durchgeführter Laboruntersuchungen festgestellt werden. In der Regel dient hierzu der Mutterpass.

Damit insbesondere aber persönliche Daten und Ereignisse der betroffenen Kollegin aus datenschutzrechtlichen Gründen geschützt bleiben, empfiehlt es sich, nur die den Immunstatus betreffenden Seiten (i.d.R. Seite 2-4) des Mutterpasses in Kopie vorzulegen.
Die werdende Mutter braucht also nicht den kompletten Mutterpass vorzulegen oder gar abzugeben!

Das Institut für Lehrergesundheit erstellt eine abschließende Bewertung und informiert schließlich den Dienstherren über die daraus resultierende Empfehlung zum weiteren Vorgehen, beispielsweise Schutzmaßnahmen, weitere Immunstatusfeststellungen und/oder Beschäftigungsverbot.

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