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Handreichung zum Umgang mit Teilzeitbeschäftigung an BBS hier: Entlastungsmöglichkeiten für Teilzeitlehrkräfte

Ein Gastbeitrag vom HPR BBS

Verfasser:      HPR BBS

Grundlagen:   Verwaltungsvorschrift (VV): Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften (02.03.1994), diese befindet sich am Ende der Handreichung;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2015 zum Anteil der ungebundenen Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (BVerwG AZ: 2 C 16.14)

Vorwort

Die vorliegende Handreichung versucht, dem Handlungsbedarf aufgrund eines immer größer werdenden Anteils an Teilzeitlehrkräften in berufsbildenden Schulen im Sinne der o. g. Grundlagen Rechnung zu tragen.

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Teilzeitlehrkräfte ist darauf zu achten, dass die zeitliche Summe aller Aufgaben (gebundene und ungebundene Arbeitszeit) die jeweilige Teilzeitquote nicht übersteigt. Dies ist sicherzustellen durch

  • von vornherein nur anteilige Übertragung von Aufgaben oder
  • einen entsprechenden späteren Ausgleich bei anderen Aufgaben bei überanteiliger Übertragung.

Alle Bestandteile der Lehrkräftearbeitszeit sind gleichwertig und ausschließend quantitativ zu betrachten. Zeitanteile sind notfalls durch die Schulleitung unter Heranziehung nach Größe und Struktur vergleichbarer Schulen zu schätzen und bei Bedarf notfalls zu erläutern.

Eine Umfrage des HPR BBS weist jedoch darauf hin, dass dies nicht in allen berufsbildenden Schulen der Fall ist und deshalb ein Handlungsbedarf besteht. Diese Handreichung soll Kolleginnen und Kollegen, Örtliche Personalräte und Schulleitungen bei einem angemessenen Umgang mit Teilzeitbeschäftigung vor Ort unterstützen und ggf. bei der Erarbeitung einer Dienstvereinbarung zum Thema helfen.

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