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Nachweis der Immunität gegen Masern bzw. einer Kontraindikation gegen Masern-Impfung wird Pflicht - Aktualisiert

Der Bundestag hat am 14. November 2019 in 2./3. Lesung das Masern-Schutzgesetz (Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention) beschlossen, welches am 20. Dezember 2019 durch den Bundesrat gebilligt wurde und nun am 01. März 2020 in Kraft tritt.

Das Ziel des Masernschutzgesetzes ist es, in der Bevölkerung einen möglichst großen Impfschutz - insbesondere bei heutigen Kindergarten- und Schulkindern - zu erreichen. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder später in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen nachgewiesen werden müssen.

Das gilt in gleicher Weise auch für das Personal in solchen oder vergleichbaren Einrichtungen, also auch für Erzieher*innen und Lehrkräfte (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind)!

Ein Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits durchlaufener Krankheit – ein entsprechendes ärztliches Attest erbracht werden.

Wegen dieser neuen Gesetzeslage wurde nun in die Bewerberinformationen, die die ADD potentiellen Bewerber*innen auf ihrer Homepage zur Verfügung stellt, der folgende Hinweis (s. Fettdruck im folgenden Text) ergänzend eingebracht:

„Nach erfolgter Zulassung fordern wir bei den Bewerber*innen des Hauptzulassungsverfahrens ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, einen Nachweis der Immunität gegen Masern bzw. einer Kontraindikation gegen Masern-Impfung und ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart 0“ an, prüfen abschließend, ob die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind und teilen erst danach die Ausbildungsschule zu.“ (zitiert nach dem Scheiben der ADD vom 29.01.2020, gerichtet an alle Bezirkspersonalräte für die staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz, Seite 1)

Der Bezirkspersonalrat Berufsbildende Schulen hat der Aufnahme dieser zusätzlichen Information sowie dem Prüfmerkmal „Masernschutz“ in der Bewerber*innendatenbank im Rahmen seiner Mitbestimmung zugestimmt.

Siehe auch den Hinweis der ADD auf die Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 35 IfSG (Infektionsschutzgesetz) unter: (https://add.rlp.de/fileadmin/add/Abteilung_3/IfSG/Belehrung_Beschaeftige_u.a..pdf).

Zurzeit gibt es nach unserem Wissensstand noch keine offiziellen Hinweise für Beschäftigte, die nach 1970 geboren wurden, in welcher Weise der geforderte Nachweis zu erbringen ist.

Wir empfehlen daher, die Aushänge und Informationen der jeweiligen Dienststellenleitung zu beachten.

Nachtrag aus aktuellem Anlass:

In einer Mitteilung aus dem Bildungsministerium vom 27.02.2020 wird die Feststellung getroffen, dass an den staatlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz jeweils überwiegend volljährige Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und somit die Regelungen des Masernschutzgesetzes an diesen Schulen keine Anwendung finden!

Bürozeiten des Bezirkspersonalrats:

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