Überlastungsanzeige (Stand: Februar 2025)

Synonyme: Gefährdungsanzeige, Präventionsanzeige, Gefahrenanzeige u.a. 

Aus welchen Gründen kann eine Überlastungsanzeige gestellt werden?

Wenn die Arbeitsbedingungen in Schulen zu einer Überlastung führen und damit Folgen für den Gesundheitszustand der Kolleginnen und Kollegen oder andere Schäden zu befürchten sind, ist es wichtig, auf diese Gefahren und Umstände schriftlich hinzuweisen. Beispiele hierfür sind personelle Engpässe, zu große Lerngruppen oder auch Mängel in der räumlichen Ausstattung. Geschädigte können auch Dritte sein, wie Schülerinnen und Schüler.

Was bewirkt eine Überlastungsanzeige?

Dem Dienstherrn, vertreten durch die Schulleitung, werden durch eine Überlastungsanzeige Mängel und Gefahren verdeutlicht mit dem Ziel, Änderungen zu erreichen. Er ist verpflichtet, der Überlastungsanzeige nachzugehen, unter Beteiligung des ÖPRs und ggf. der örtlichen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Der bzw. die Beschäftigte wird durch die Überlastungsanzeige insoweit entlastet, als dass ihm bzw. ihr keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, da auf eine vorliegende Überlastung und Gefahr hingewiesen wurde. 
Dabei ist zu beachten, dass eine Überlastungsanzeige nicht von den Pflichten zur sorgfältigen Arbeitsleistung entbindet.

Rechtliche Grundlagen

In Rechtsvorschriften gibt es den Begriff der „Überlastungsanzeige“ nicht, weshalb auch andere Begriffe verwendet werden, wie beispielsweise „Gefährdungsanzeige“, „Präventionsanzeige“, „Gefahrenanzeige“ oder „Entlastungsanzeige“.
Das Arbeitsverhältnis ist ein wechselseitiges Treue- und Fürsorgeverhältnis. Beschäftigte müssen den Dienstherrn informieren, wenn sie dienstliche Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen können und ihn so vor drohenden oder vorhersehbaren Schäden bewahren bzw. warnen. Umgekehrt sind Beschäftigte gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu schützen.  (§§ 242, 254 und 618 BGB, § 63 BBG, §§ 35, 45 und 48 BeamtStG).
Mit einer Überlastungsanzeige kommen Beschäftigte neben ihrer Treuepflicht auch ihrer Pflicht nach, für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden (§§ 15 und 16 ArbSchG).
Aus dem o.g. Treue- und Fürsorgeverhältnis zusammen mit § 5 ArbSchG ergibt sich, dass der Dienstherr auf eine Überlastungsanzeige reagieren und den zugrunde liegenden Sachverhalt prüfen muss.
Dem bzw. der Beschäftigten darf aus einer Überlastungsanzeige kein Nachteil entstehen, wenn durch sie Recht in zulässiger Art und Weise ausgeübt wurde (§ 612a BGB).
Die Beteiligung der Personalvertretung ergibt sich insbesondere aus § 80 Abs. 2 LPersVG und § 86 LPersVG.
Das Unterlassen einer Überlastungsanzeige kann im extremen Einzelfall sogar ein Dienstvergehen darstellen und die bzw. den Bediensteten schadenersatzpflichtig machen, zumindest aber ein Mitverschulden auslösen (§ 254 BGB, § 48 BeamtStG).

Wie ist eine Überlastungsanzeige zu stellen?

Rechtliche Regelungen zum Inhalt und der Form von Überlastungsanzeigen gibt es keine, dennoch ist zu empfehlen:

      •     Schriftform
      •     Nennung des eigenen Namens, Name der Dienststelle, Datum
      •     Beschreibung der Situation und konkrete Benennung der Überlastungsmerkmale
      •     falls möglich, Nennung der Ursachen der Überlastung
      •     Beschreibung der drohenden bzw. der bereits eingetretenen Folgen der Überlastung (dienstliche und persönliche Folgen)
      •     Formulierung einer Aufforderung oder Bitte nach unverzüglicher Abhilfe der Situation durch die Dienststelle, ggf. Formulierung von eigenen Vorschlägen zur Abhilfe
      •     keine kollektive Überlastungsanzeige stellen, sondern jeder bzw. jede betroffene Beschäftigte für sich
      •     die Unterstützung des ÖPRs und ggf. der örtlichen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen einfordern und diesen eine Kopie der Überlastungsanzeige zur Verfügung stellen

 


 

Lehrkräfte als Opfer von Gewalt

Zur allgemeinen Information hat der BPR im Bereich BPR-Service/Handreichungen das Schreiben „Lehrkräfte als Opfer von Gewalt“ (ADD) aus dem Jahr 2020 online bereitgestellt. Dieses Dokument enthält Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit rechtswidrigen Angriffen auf Lehrkräfte. Ziel ist es, die straf-, zivil- und dienstrechtliche Abwicklung solcher Vorfälle zu erleichtern und persönliche Nachteile durch mögliche Versäumnisse zu vermeiden. Zudem wird ein verbindlicher Rahmen mit spezifischen Informations- und Handlungsverpflichtungen festgelegt. 

 

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