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Information zum Mitbestimmungsverfahren bei der Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

gemäß § 79 Landespersonalvertretungsgesetz unterliegt die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Mitbestimmung durch die zuständige Personalvertretung.

Bisher wurden dem Bezirkspersonalrat der staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen sowohl die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst als solchem wie auch die Zuweisung der Ausbildungsschule zur Mitbestimmung vorgelegt. Der BPR BBS hat in der Folge im Rahmen des Stufenverfahrens die jeweiligen Örtlichen Personalräte bezüglich der Ausbildung an der zugewiesenen Schule um Zustimmung bzw. um Geltendmachung von eventuell vorhandenen Bedenken gebeten. 

 

Diese Verfahrensweise hat sich in der Vergangenheit aus unserer Sicht als sehr zweckmäßig und zielführend dargestellt, da vor Ort sich abzeichnende Probleme einer Referendarausbildung frühzeitig dargelegt wurden und diese auch im Interesse der Referendarinnen und Referendare unter Umständen durch die Festlegung einer anderen Ausbildungsschule beseitigt werden konnten.

Nun wurde uns seitens des zuständigen Personalreferats der ADD mitgeteilt, dass dem BPR BBS wie auch den Bezirkspersonalräten der anderen Schularten die Mitbestimmung nur noch bezogen auf die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zur eigentlichen Ausbildung am Studienseminar eingeräumt wird. Die jeweils zugewiesene Ausbildungsschule wird den Bezirkspersonalräten nur noch im Rahmen des durch § 69 Abs. 2 LPersVG gegebenen Informationsrechtes seitens der Dienststelle mitgeteilt.

Die ADD beruft sich bei dieser Verfahrensänderung auf eine Auslegung des § 79 LPersVG in der Kommentierung „Personalvertretung Rheinland-Pfalz“ von Ruppert. In dieser wird zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 – Randziffer 111“ mit Bezug auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1960 ausgeführt: „Wenn Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Rahmen ihrer Ausbildung einer anderen Dienststelle zugewiesen werden, handelt es sich weder um eine Abordnung noch um eine Versetzung, sondern um eine Ausbildungszuweisung (OVG RP v. 29.03.1960, ZBR 1961, 62, RiA 1960,238). Sie bedarf keiner Zustimmung des Personalrats.“

Aus dieser Textstelle geht hervor, dass die Zuweisung der Ausbildungsschule im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine „Ausbildungszuweisung“ darstellt, die nicht der Mitbestimmung unterliegt, da die eigentliche Dienststelle der Referendarinnen und Referendare das zuständige Studienseminar ist.

Unsere intensiven Bemühungen gegenüber der ADD, die Personalräte – ohne Eingehen einer Rechtspflicht - auch bei der Zuweisung der Ausbildungsschulen in der Mitbestimmung zu belassen, da hierdurch, wie oben beschrieben, sich abzeichnende Probleme mit einer Ausbildung vor Ort frühzeitig erkannt und ausgeräumt werden können, waren leider erfolglos.

An dieser Stelle ist allerdings hervorzuheben, dass bei der Zuweisung der Schulen für Seiteneinsteiger /-innen, Fachlehrer /-innen in pädagogischer Ausbildung und Lehrkräfte für Fachpraxis in pädagogischer Ausbildung weiterhin das Mitbestimmungsrecht des Bezirkspersonalrates wie der Örtlichen Personalräte gegeben ist, da die eigentliche Dienststelle dieser in Ausbildung befindlichen Lehrkäfte jeweils die Schule und nicht das Studienseminar ist.

Für den Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst zum 02. November 2015 und die dann folgenden Einstellungstermine werden wir als BPR BBS nicht mehr bei der Zuweisung der Ausbildungsschule im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens beteiligt. Entsprechend erfolgt unsererseits auch keine Beteiligung der jeweiligen Örtlichen Personalräte mehr. 

Sie als Örtliche Personalräte sollten sich im Interesse Ihrer Kolleginnen und Kollegen bzw. der für Ihre Schulen vorgesehenen Referendarinnen und Referendare bei Ihren Schulleitungen darüber informieren, welche Lehramtsanwärter /-innen mit welchen Fächern an Ihrer Schule ausgebildet werden sollen, um eventuelle Bedenken im Rahmen Ihres Rechtes auf Erörterung gegenüber Ihrer Schulleitung zum Tragen bringen.

Mit kollegialen Grüßen

Willi Detemple, Vorsitzender BPR BBS

 

 

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