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Mitbestimmung der Bezirkspersonalräte im Rahmen der Einstufung nach § 16 TV-L Abs. 2 Satz 4

Die bisherige Praxis der vorläufigen Stufenfestlegung im Rahmen von Einstellungen von tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen ist künftig nach dem Willen des Finanzministeriums nicht mehr möglich. In der Praxis hat dies zur Folge, dass mit dem Einstellungsauftrag des Fachreferats bereits die Entscheidung der jeweiligen Fachreferentin bzw. des jeweiligen Fachreferenten vorliegen muss, ob entsprechend § 16 TV-L Absatz 2, Satz 4 förderliche Zeiten im Rahmen der Festsetzung der Entgeltstufen zu gewähren sind.

Hiernach können zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeiten für die vorgesehen Tätigkeit förderlich sind. Im Rahmen des Abschlusses von PES-Verträgen durch die Schulen haben Schulleitungen bereits mit Zusendung der Einstellungsunterlagen an das Referat 31 mitzuteilen, ob förderliche Zeiten vorliegen. Eine nachträgliche Anerkennung förderlicher Zeiten nach Abschluss des Beschäftigungsvertrages ist nicht mehr möglich.

Hinsichtlich der künftigen Verfahrensweise bei Anerkennung förderlicher Zeiten stellt sich die berechtigte Frage, wie der zeitliche Ablauf der Stufenfestsetzung in der Praxis mit den jeweiligen Einstellungsterminen in Einklang gebracht werden soll. Zu den Einstellungsterminen rechnen die Bezirkspersonalräte der Schulen mit erheblichen Problemen, da erfahrungsgemäß ein hoher Zeitaufwand für die Stufenfestsetzung notwendig ist. In der Folge müssen die Abläufe für beabsichtigte Einstellungen deutlich früher beginnen als bisher damit Einstellungen im Beschäftigungsverhältnis (befristet oder unbefristet) zum beabsichtigten Zeitpunkt auch wirklich realisiert werden können. Insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung von PES-Kräften, an der die Örtlichen Personalräte zur Kompensierung des temporären Unterrichtsausfalls zu beteiligen sind, wird durch die künftige Einstufungspraxis flexibles Handeln in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt.

Das Finanzministerium sieht aufgrund der Vorgaben des Tarifvertrages der Länder keinen Spielraum für eine nachträgliche Änderung der vorgenommenen Einstufung nachdem die Einstellung erfolgt ist. Nach dem Hinweis des Finanzministeriums, nach dem die einzelfallbezogene Stufenfestsetzung nach § 16 Abs. 2, Satz 4 TV-L nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, wird die ADD das personalrechtliche Mitbestimmungsverfahren bei der Anerkennung des Umfangs der förderlichen Zeiten nicht mehr einleiten. Die Bezirkspersonalräte der Schulen stellen diesen Standpunkt des Finanzministeriums infrage und betreiben gegenwärtig eine rechtliche Klärung.

 

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