Mitbestimmung der Bezirkspersonalräte im Rahmen der Einstufung nach § 16 TV-L Abs. 2 Satz 4
Die bisherige Praxis der vorläufigen Stufenfestlegung im Rahmen von Einstellungen von tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen ist künftig nach dem Willen des Finanzministeriums nicht mehr möglich. In der Praxis hat dies zur Folge, dass mit dem Einstellungsauftrag des Fachreferats bereits die Entscheidung der jeweiligen Fachreferentin bzw. des jeweiligen Fachreferenten vorliegen muss, ob entsprechend § 16 TV-L Absatz 2, Satz 4 förderliche Zeiten im Rahmen der Festsetzung der Entgeltstufen zu gewähren sind.
Problemlagen bezüglich der Einstufung in die Entgeltstufen im Rahmen des TV-L
Für den Bezirkspersonalrat der staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen ergeben sich aus dem Schreiben der ADD zur Stufenfestsetzung nach § 16 TV-L (Stand 20.11.2013) verschiedene Problemlagen, die zum einen erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewinnung dringend benötigter Lehrkräfte haben dürften und zum anderen eine bisher insgesamt funktionierende Einstellungspraxis im Beschäftigungsverhältnis, sowohl unbefristet als auch befristet, infrage stellt, dies auch vor dem Hintergrund, dass Einstufungen im Rahmen des TV-L in anderen Bundesländern großzügiger als in Rheinland-Pfalz erfolgen bzw. im benachbarten Hessen noch auf der Grundlage des BAT vollzogen werden.