Eingruppierung von beschäftigten Lehrkräften nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.März 2015
Die Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte erfolgt für bereits in Beschäftigung stehende Lehrkräfte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe ohne weitere Überprüfung. Eine evtl. fehlerhafte Eingruppierung bleibt deshalb auch nach Überleitung bestehen und eine korrigierende Rückgruppierung ist möglich.
Ergeben sich aus der Entgeltordnung Lehrkräfte Verbesserungen die Sie realisieren möchten, müssen Sie einen Antrag an die personalverwaltende Stelle (ADD) stellen. Vor Antragstellung sollten Sie zunächst Kontakt zur ADD aufnehmen. Auf Ihre Anfrage wird Ihnen die ADD mitteilen, ob für Sie eine Höhergruppierung, eine Entgeltgruppenzulage bzw. die Zahlung einer Angleichungszulage von 30,- € möglich ist.
Gegebenenfalls schließt die ADD mit Ihnen einen Änderungsvertrag, in dem die neuen Vertragsbedingungen (z.B. die geänderte Entgeltgruppe, eine Entgeltgruppenzulage oder die Zahlung der Angleichungszulage) fixiert werden. Desweiteren teilt Ihnen die ADD auf Nachfrage den Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe Ihrer Entgeltgruppe mit.
Gewährung von Altersermäßigung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Am 03. Juli 2015 informierte die Schulabteilung der ADD alle Schulen in Rheinland-Pfalz darüber, dass mit dem „Neunten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auch für Lehrkräfte in Kraft getreten ist. Das Gesetz wurde am 24.06.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz veröffentlicht (S. 90 ff.). Im Rahmen dieses Gesetzes, wurde auch § 9 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung an die höhere Altersgrenze angepasst.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 25.09.2015, gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Bezug auf die Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Allerdings ist zu beachten, dass bei tarifbeschäftigten Lehrkräften gemäß § 44 Nr. 4 TV-L das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres endet, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat.
In sinngemäßer Anwendung des § 9 LehrArbZVO ist daher tarifbeschäftigten Lehrkräften, bei denen die Voraussetzungen des § 9 LehrArbZVO erfüllt sind, in den letzten vier Schulhalbjahren vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 44 Nr. 4 TV-L die Altersermäßigung zu gewähren.