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Informationen zum Mutterschutz und zur Elternzeit

 

Allgemeines

Regelungen zur Elternzeit finden sich im Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz  sowie für Beamtinnen und Beamte in §§ 19a ff, Urlaubsverordnung für Beamte in Rheinland-Pfalz.

Regelungen zum Mutterschutz findet man im Mutterschutzgesetz (MuSchG) (gilt für Beschäftigte) und der Mutterschutzverordnung (MuSchVO) (gilt für Beamte).

 

 

Auswirkungen der Elternzeit 

Die Probezeit verlängert sich um die Zeit der Elternzeit.

Nur die Mutterschutzzeit zählt als Dienstzeit.

Durch die Neuregelung Besoldung / Versorgung im Landesbesoldungsgesetz vom 01.07.2013 ergibt sich die Umstellung von der Einstufung in Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen.

Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, sofern kein Ausnahmezustand vorliegt.

Kinderbetreuungszeiten von maximal 3 Jahren für ein Kind fallen unter diesen Ausnahmegrund.

Elternzeit ist nicht ruhegehaltsfähig.

In Anpassung an das Rentensystem wird Elternzeit nur (für alle nach dem 31.12.1991 geborenen Kinder) in Form eines Kindererziehungszuschlages berücksichtigt. Dieser richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert.

 

Fort- und Weiterbildung

Lehrkräfte können auch während der Elternzeit an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Da die Fortbildung als Diensttätigkeit zu werten ist, wird diese Zeit auch als ruhegehaltsfähige Zeit angerechnet. Eine Vergütung erfolgt jedoch nicht.

 

Fristen / Hinausschieben der Elternzeit

Elternzeit kann bei Beamten nicht bis zu einem Jahr auf einen Zeitraum nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Beamte können sich aus familiären Gründen nach § 76 LBG beurlauben lassen.

Für Beamte endet der Anspruch auf Elternzeit mit dem Geburtstag des jüngsten Kindes, eine Aneinanderreihung oder ein Aufsparen ist nicht möglich.

Bei erneuter Schwangerschaft während der Elternzeit ist immer nur das jüngste Kind maßgebend.

Tarifbeschäftigte hingegen können die Elternzeit für jedes weitere Kind an die abgelaufene vorherige Elternzeit anschließen, ebenso bei der Geburt von Zwillingen. 

Auch haben sie die Möglichkeit einen Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen.

 

Stundenaufstockung / Stundenreduzierung während einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit 

Eine Stundenaufstockung bzw. Stundenreduzierung während einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit erfolgt immer in Absprache mit der Schulleitung und der ADD, bei der schulfachliche und schulorganisatorische Gründe eine Rolle spielen und somit jeweils Einzelfallentscheidungen darstellen.

Die Dienststelle kann dieses Arbeitsangebot annehmen oder aber auch, weil kein Bedarf besteht, ablehnen. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Verbeamtete und beschäftigte Lehrkräfte können in Elternzeit maximal bis zu 3/4 ihres Regelstundenmaßes arbeiten.

Zu kurzfristig vor den Sommerferien gestellt Anträge könnten aus BPR-Sicht wie folgt beschieden werden:

Abgelehnt würde wahrscheinlich eine Teilzeit von 5 Stunden von vier Wochen vor den Sommerferien und eine Aufstockung von 10 Stunden eine Woche vor Ferienbeginn für sieben Wochen!

Ein Einsatz - Beginn drei Wochen vor den Sommerferien mit durchgängiger Stundenzahl für das kommende Schuljahr würde wahrscheinlich genehmigt werden.

Wir bitten zu berücksichtigen, dass diese beiden Fälle als Beispiele anzusehen sind, - es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, wobei die Sachbearbeiter einen gewissen Ermessensspielraum haben.

Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Elternzeit ist bspw. gegeben, wenn Kolleginnen / Kollegen nach Ende der Mutterschutzfrist die Sommerferien aussparen und den Anfang der Elternzeit auf den Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres legen (siehe hierzu auch Urteil VG Hannover vom 27.11.2007, 2. Kammer, Aktenzeichen 2A 5216/06 sowie entsprechende Anweisung des Ministeriums an die ADD).

 

Termine

Elternzeit soll (nach (UrlVO) / muss (laut Hinweisblatt) – hier erfolgt noch eine Abstimmung innerhalb der ADD -, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber / Dienstherren (auf dem Dienstweg über den Schulleiter) beantragt werden.

Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiträume Elternzeit genommen wird.

Nach Aussage der ADD agiert man hier jedoch großzügig.

Spätestens drei Monate vor Rückkehr aus der Elternzeit muss man der ADD mitteilen, ob man die Elternzeit ggf. verlängern möchte, den Dienst mit voller Stundenzahl wiederrum aufnehmen will, eine Ermäßigung der Arbeitszeit wünscht oder gemäß § 76 LBG beurlaubt werden möchte.

 

Informationen

Hinweisblätter zum Elterngeld / Elternzeit / Besoldung / Bemessung des Grundgehalts nach Erfahrungsstufen sind auf der Homepage der ADD einzusehen.

 

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