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Änderungen bei der Probezeit im Rahmen der Verbeamtung

Die Veränderungen bei der Probezeit begründen sich aus der Änderung des Landesbeamtengesetzes bzw. der Schullaufbahnverordnung mit Wirkung vom 01.07.2012

 

Die gesetzliche Regelung lautet mit Wirkung vom 01.07.2012 wie folgt:

Nach § 20 Landesbeamtengesetz dauert die regelmäßige Probezeit drei Jahre. 

Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden.

Die Probezeit kann bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

 

 

Anrechnungstatbestände

Für eine Verkürzung der Probezeit anrechenbare Tätigkeiten sind lediglich Tätigkeiten im Schuldienst nach dem abgelegten Zweiten Staatsexamen.

Eine Anerkennung von Vordienstzeiten auf die Probezeit für Tätigkeiten, die vor dem Erwerb der Lehrbefähigung ausgeübt wurden, ist nicht möglich. Die Tätigkeit im Rahmen von PES-Verträgen, die z. B. für 6-8 Wochen beispielsweise mit Studierenden oder auch mit voll ausgebildeten Lehrkräften abgeschlossen werden, ist nicht anrechnungsfähig. Bei Vertretungsverträgen voll ausgebildeter Lehrkräfte gilt folgendes: Die Addition von mehreren Vertretungsverträgen ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen der Mindestdauer und des Umfangs der Vollbeschäftigung jeweils erfüllt sind: Für eine Anrechenbarkeit der Tätigkeit muss eine Kontinuität gegeben sein, wobei ein Schulhalbjahr als kleinste Einheit zu sehen ist. Als Beschäftigungsuntergrenze wird mindestens eine halbe Stelle als angemessene Regelung angesehen.

 

Bedeutung der Examensnote

Aus der Note des Zweiten Staatsexamens ergibt sich für die Dauer der Probezeit keine Verkürzungsmöglichkeit mehr.

Durch die Änderung der Schullaufbahnverordnung ab dem 01.07.2012 entfällt die bis dahin geltende Regelung, wonach bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden und sich während der Probezeit bewährt haben, die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden konnte (§ 20 Abs. 2 SchulLbVO vom 20.02.2006)

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