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Juristische Äußerung der ADD zur Aufsichtspflicht an Schulen

Das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Aufsichtspflicht in Schulen, welches die Beweislast, dass eine Aufsicht geführt wurde in die Verantwortung des jeweiligen Lehrers legt, hat in weiten Teilen des Kollegiums zu großer Verunsicherung geführt. Im vorliegenden Streitfall, der zu dem Urteil geführt hat,  ging es um die Inanspruchnahme der Stadt Trier für Schäden, die durch Steine werfende Kindergartenkinder an einem PKW verursacht wurden.

Zu diesem Urteil hat sich die juristische Abteilung der ADD wie folgt geäußert:

 

Im vorliegenden Fall handelte es sich um sehr kleine Kinder bei welchen grundsätzlich die Aufsicht enger geführt werden muss. Dazu kommt, dass die Kinder in der Nähe einer Straße Gartenarbeiten ausgeführt haben, was   eine erhöhte Aufmerksamkeit der aufsichtsführenden Personen erfordert.  Der Beklagte, in diesem Fall die Stadt Trier, konnte vor Gericht nicht die entsprechenden Nachweise vorlegen.  

Das Urteil des BGH wäre wohl eventuell bei vorliegenden Beweisen für die erfolgte Aufsicht anders ausgefallen, denn es ging in dem vorliegenden Fall nicht um die Inanspruchnahme der Erzieherinnen persönlich, sondern um das Einstehen der Stadt Trier für Ihr Personal gegenüber einem geschädigten Bürger.

Die  Schulen sollten für den unterrichtlichen Alltag, nach Aussage der ADD, deshalb für die Wahrnehmung der Aufsicht Regularien erstellen, die für das gesamte Kollegium gelten. Die Schüler ihrerseits müssen wissen welche Regeln für sie gelten. Wichtig ist hierbei dass die Regeln dem Einsichtsvermögen der Altersgruppe entsprechen. Auf der Homepage der Unfallkasse lassen sich weitere detaillierte Hinweise finden.  Es wäre wohl lebensfremd anzunehmen, dass es bei einer korrekt geführten Aufsicht nicht auch zu Schadensfällen kommen kann. Die persönliche Haftung einer Lehrkraft wie im vorliegenden Fall, stellt wohl eher einen Ausnahmefall dar.

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