„Nicht behindert zu sein, 
ist kein Verdienst,
sondern ein Geschenk,
das jedem von uns
jederzeit genommen werden kann.“
Richard von Weizsäcker

 

Die Schwerbehindertenvertretung

der berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz ist analog der bekannten Struktur der Stufenvertretung des Personalrats aufgebaut und besteht aus momentan neun örtlichen Vertrauenspersonen, der Bezirks- und der Hauptvertrauensperson. Sie

berät und hilft

informiert

achtet

hält Kontakt

ist zu beteiligen

 

Schwerbehinderte Menschen erhalten im schulischen Bereich gemäß der rechtsverbindlichen Inklusionsvereinbarung Nachteilsausgleiche, z.B.

muss Rücksicht genommen werden bei

 

Bevor schulorganisatorische Maßnahmen getroffen werden, müssen in jedem Fall durch die Schulleitung Gespräche mit den betroffenen schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen geführt werden, um einen behindertengerechten Unterrichtseinsatz und die Präventionsverpflichtung  zu gewährleisten. Hierüber ist eine Aktennotiz zu fertigen, Betroffene erhalten hiervon eine Kopie.

 

Aufsichtsführung

Schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen mit den Ausweismerkmalen G, aG, B und/oder H ist die Aufsichtsführung zu erlassen.

 

Persönliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung

Die persönliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung darf nur mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden. Das heißt, z.B. vor der Einrichtung einer Vertretung, die diese überschreiten würde, ist der schwerbehinderte Mensch zu fragen, ob er zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, gesundheitlich hierzu in der Lage ist. Es gibt

Sofern ein/e schwerbehinderte/r Kollegin/-e Mehrarbeit leisten kann, ist baldmöglichst für die geleistete Mehrarbeit ein Zeitausgleich zu gewähren. (§ 207 SGB IXInklusionsvereinbarung, IV. Nr. 4 und VV zur Mehrarbeit im Schuldienst: Nr. 1.4.6). Kollegen/-innen mit vorübergehend verminderter (§ 11 LehrArbZVO) oder begrenzter Dienstfähigkeit (§ 44 LBG, § 27 BeamtStG) können nicht zur Mehrarbeit verpflichtet werden.

 

Die Dienststellenleitungen sind für die Umsetzung der Inklusionsvereinbarung in ihrem Gewährleistungsbereich verantwortlich.