Umgang mit vulnerablen Lehrkräften im Schuljahr 2021/2022

Lt. einem EPoS-Brief aus dem Bildungsministerium vom 14.Juli 2021 liefert insbesondere die Veränderung der Impfsituation, mit dem deutlich erleichterten Zugang zum Erhalt einer Corona-Impfung, die Begründung dafür, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht (für Personal mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen) nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt wird.

Unter Ziffer 7.1.1 gibt der 11. Hygieneplan dazu neue Regelungen vor:

Die bloße Verweigerung der Impfung ist kein Anlass für eine Befreiung.

Verbietet sich eine Impfung aus ärztlicher Sicht, so muss in einem entsprechenden Attest begründet werden, wieso eine Impfung zu schwerwiegenden und über das allgemeine Impfrisiko hinausgehenden gesundheitlichen Folgen führen würde.
Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Lehrkraft zu beantragen.

Die Schulfachreferate (bei der ADD) befinden auf der Grundlage einer Empfehlung des Institutes für Lehrergesundheit (IfL) über den Antrag und informieren die personalführende Stelle (Referat 31 bei der ADD) über ihre Entscheidung. Ggf. erfolgt dort eine weitergehende Prüfung.

Schulleitungen oder das IfL alleine entscheiden nicht über die Befreiung vom Präsenzunterricht.

Bei den Regelungen des Hygieneplanes für Schwangere gibt es keine Änderungen.