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Dokumentation der Arbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern

In letzter Zeit erreichen den BPR BBS eine Vielzahl von Anfragen bezüglich der Dokumentation der Arbeitszeit von Lehrkräften bzw. der Absicht von Schulleitungen, ein „sogenanntes“ Arbeitszeitkonto einzuführen.

Hintergrund hierfür ist der Bericht des Landesrechnungshofes aus dem Jahr 2016, der in Folge der Überprüfung von berufsbildenden Schulen moniert, dass Kolleginnen und Kollegen, deren Unterricht, beispielsweise durch einen frühzeitigen Entlasstermin von Abschlussklassen, ausfällt nicht adäquat eingesetzt werden.

Aus unterschiedlichen Gründen beabsichtigen Schulleitungen gegenwärtig über die Einführung von Arbeitszeitkonten einen Ausgleich ausfallender Unterrichtsstunden durch entsprechende Mehrarbeit der betroffenen Kolleginnen und Kollegen herzustellen. Der BPR BBS sieht keine Veranlassung infolge des Landesrechnungs-hofberichtes eine solche Form der Verrechnung von Minderarbeit mit Mehrarbeit vorzunehmen. In einem Schreiben des Ministeriums für Bildung vom 26.05.2017 an alle Schulen in Rheinland-Pfalz beruft sich der zuständige Referent ausdrücklich auf das Schreiben von Ministerin Ahnen vom 25.03.2004, in dem lediglich von einer geeigneten Dokumentation der gebundenen Unterrichtszeit der Kolleginnen und Kollegen die Rede ist:

„…Dies bedeutet insbesondere zum einen, dass festgehalten werden muss, wenn Lehrkräfte planmäßig zu haltenden Unterricht nicht halten können. Dies ist grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob diese Arbeitszeit nachzuholen ist oder nicht. Es liegt auf der Hand, dass Unterrichtsstunden, die beispielsweise deswegen nicht erbracht werden können, weil die betreffende Lehrkraft krank ist, an der Exkursion einer „fremden“ Klasse oder an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt, im Rahmen der Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte nicht nachgeholt werden müssen. Gleichwohl ist es erforderlich, dass eine lückenlose Dokumentation von gebundener Arbeitszeit auch diese Tatbestände aufnimmt und dass für jede planmäßig zu haltende Unterrichtsstunde festgehalten wird, ob sie gehalten wurde bzw. aus welchem Grund sie nicht gehalten wurde. Zum anderen müssen dann selbstverständlich auch solche Unterrichtsstunden festgehalten werden, die über das jeweilige persönliche Unterrichtsdeputat hinaus – etwa im Rahmen von Vertretungsunterricht – erteilt worden sind. …“ .

Die Dokumentation muss nach dem Schreiben von Ministerin Ahnen vom 25.03.2004 personenbezogen erfolgen. Umfang und Gründe von mehr oder weniger gehaltenem Unterricht sind auf diesem Wege zu begründen. Dabei muss bezüglich jeder zu haltenden Unterrichtsstunde festgehalten werden, ob sie gehalten wurde bzw. warum sie ausgefallen ist. In dem Schreiben wird von Ministerin Ahnen darauf hingewiesen, dass es den Schulen innerhalb dieses Rahmens überlassen bleibt, eine geeignete Form der Dokumentation der gebundenen Arbeitszeit zu entwickeln.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Einführung einer Arbeitszeitdokumen-tation nach § 80 Abs. 2 LPersVG der Mitbestimmung durch den örtlichen Personalrat unterliegt, insbesondere die Art und Weise der Dokumentation und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten. Sofern, mit Einverständnis des ÖPR, die
Dokumentation der gebundenen Arbeitszeit der Kolleginnen und Kollegen über das Schulverwaltungsprogramm durchgeführt wird, sollten die Kolleginnen und Kollegen in jedem Fall die hinterlegten Daten auf ihre Richtigkeit überprüfen.

Über das Schreiben von Ministerin Ahnen vom 25.03.2004 hinausgehend werden in dem Schreiben des Ministeriums für Bildung aus dem Jahr 2017 bezogen auf die 
vorzeitige Entlassung von Abschlussklassen die folgenden Hinweise gegeben:

Ausfallende Unterrichtsstunden „…können entweder durch eine Verrechnung mit zuvor geleisteter Mehrarbeit ( … ) ausgeglichen werden oder aber durch die Wahr-nehmung von anderen schulischen Aufgaben, z.B. Übernahme von Vertretungen, Teilnahme und Mitarbeit an Prüfungen (auch Nichtschülerprüfungen und Kammerprüfungen der dualen Berufsausbildung), Mitwirkung bei der Lehrerausbildung, Mitwirkung bei der Erstellung von Förderplänen, Erstellung von Gutachten, Erledigung von schulinternen Verwaltungsaufgaben, Vorbereitung und Durchführung von Schulveranstaltungen, Betreuung von Sammlungen, Datenbeständen und Büchereien, Inventarbestandsaufnahme. …“ .

Die für die Entlassklassen der Berufsschule geltenden Regelungen bezüglich aus-fallender Unterrichtsstunden gemäß der Verwaltungsvorschrift „Unterrichts-organisation in der Berufsschule für die Zeit der Ausbildungsabschlussprüfungen vom 11.12.1992“ sind hiervon nicht betroffen.

Nach unserer Information ist ausfallender Unterricht in Abschlussklassen des Vollzeitbereichs zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung von einer solchen Ausgleichsregelung ausgenommen.

Wir sind der Auffassung, dass sich auch aus dem erneuten Schreiben des Ministeriums für Bildung aus dem Jahr 2017 keinerlei Notwendigkeit für die Einführung eines „sogenannten“ Arbeitszeitkontos ergibt, innerhalb dessen über ein Schuljahr Minderarbeit mit Mehrarbeit verrechnet wird, auch deshalb nicht, weil in absehbarer Zeit eine novellierte Verordnung zur Mehrarbeit umgesetzt werden wird.

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