Hinweise und Anregungen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit 

 

Bei Feststellung der Schwangerschaft 

 

 

Während der Schwangerschaft 


 


Nach der Geburt

 

Antragsfrist für die Elternzeit 

Elternzeit muss (wenn sie unmittelbar nach der Mutterschutzfrist genommen wird) - spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt sein; 
für die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes - spätestens 13 Wochen vor Beginn. 

 

Dauer der Elternzeit 

 

Beendigung der Elternzeit

 

Wiedereinstieg in den Dienst


Stillende Mütter können Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen (MuSchVO): Mindestens täglich eine Stunde oder 2x eine halbe Stunde. Stillzeiten dürfen nicht auf Unterrichtsverpflichtungen angerechnet werden und sind nicht vor- oder nachzuarbeiten. 

 

Auswirkung der Elternzeit 

 

Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit 

 

Beihilfeanspruch 


 

Beihilfe - Kostendämpfungspauschale 


Weitere Informationen zu folgenden Themen

 

Gesetzesgrundlagen 


 

Anträge zur Elternzeit, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung finden Sie auf der Homepage der ADD (siehe: Schule - Lehrerin oder Lehrer werden - Anträge und Informationen).