Änderung der dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeit für Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppe A 15 und Beschäftigte der Entgeltgruppe E 15 TV-L (Studiendirektorinnen/Studiendirektoren)

Mit der Änderung der Landesverordnung über die dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 19.07.2017 geht die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Studiendirektorinnen und Studiendirektoren an öffentlichen Schulen (nach § 6 Abs. 1 Schulgesetz) sowie den Versuchsschulen vom Ministerium für Bildung auf die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion über. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte der Entgeltgruppe E 15 TV-L.

 

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist künftig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der Studiendirektorinnen und Studiendirektoren sowie der vergleichbaren Beschäftigten in Entgeltgruppe
E 15 TV-L an vorgenannten Einrichtungen zuständig.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der Dienststellen.

Mit dem Wechsel der Zuständigkeit auf die ADD geht auch die mitbestimmungs-rechtliche Zuständigkeit vom Hauptpersonalrat BBS auf den Bezirkspersonalrat BBS über.