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Wiedereingliederung nach §11 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements nur mit Zustimmung des Amtsarztes und Genehmigung der ADD

Nach Auskunft des MBWWK ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ein Beratungsangebot an die betroffenen Kolleginnen und Kollegen. Bestehende Entscheidungsstrukturen werden durch das BEM nicht verändert.

Wenn die Empfehlung einer Ärztin/eines Arztes des Instituts für Lehrergesundheit lautet, eine gestufte Wiedereingliederung durchzuführen, dann muss auf Antrag der betroffenen Kollegin/des betroffenen Kollegen die Schulbehörde über die Herabsetzung des Regelstundenmaßes befinden.

Dazu muss die zuständige Amtsärztin/der zuständige Amtsarzt ein entsprechendes Votum abgeben, da die gestufte Wiedereingliederung bei Beamten ihre Grundlage in § 11 LehrArbZVO findet. Dabei ist es unerheblich, ob der Vorschlag einer gestuften Wiedereingliederung von einer Privatärztin/einem Privatarzt oder aus dem Institut für Lehrergesundheit (IfL) kommt. Im Falle des IfL wird zwar eine höhere Vertrauenswürdigkeit unterstellt, aber dennoch ist die Wiedereingliederung nach § 11 LehrArbZVO eine Entscheidung der ADD auf der Basis einer amtsärztlichen Stellungnahme.

Ausgangssituation war die Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung einer erkrankten Lehrkraft, die eine Wiedereingliederung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements absolvierte. Die betroffene Lehrkraft verlangte, die Untersuchung beim Gesundheitsamt zu stornieren, da sie im Rahmen eines BEM’s eine gestufte Wiedereingliederung durchläuft.

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