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Unfallschutz für Lehrkräfte bei der Teilnahme an Kammerprüfungen

Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen sind Mitglieder in Prüfungsausschüssen der Kammern. 

Diese Tätigkeit bei der HWK und IHK geschieht ehrenamtlich. Da es sich hierbei aber auch laut Einschätzung der ADD gleichzeitig um eine Nebentätigkeit handelt, können die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen nach LBG § 82 (1) zur Wahrnehmung dieser Prüfertätigkeit seitens des Dienstherrn verpflichtet werden, da ein dienstliches Interesse gegeben ist.

Aber durch wen sind die Kolleginnen und Kollegen im Falle eines Unfalls abgesichert? 

 

Auf Nachfrage des BPR BBS teilte uns die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG - gesetzliche Unfallversicherung) in Mainz mit Schreiben vom 29.08.2014 mit, dass ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bestehe, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts dient. 

Dies seien auch Tätigkeiten von Mitgliedern in Prüfungsausschüssen der Kammern und Innungen.

 

Bei Fragen hierzu steht die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gerne zur Verfügung:

 

Kontakt:

VBG - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Postfach 4108

55031 Mainz

Tel. (06131) 389-0

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Homepage: http://www.vbg.de

 

Bürozeiten des Bezirkspersonalrats:

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